Kirchenvorstand


Vorsitzender ist Pfarrer Gerd Kraus. 

Die Amtszeit der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder dauert sechs Jahre und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolger. Eine Wiederwahl ist möglich.  

Pfarrer Gerd Kraus



Weitere Mitglieder des Kirchenvorstand:
Der derzeitige Kirchenvorstand St. Marien Vettweiß besteht aus folgenden Mitgliedern, 
entsprechend der Beschlüsse in konstituierende Sitzung vom 12. Dezember 2018:

Günter Jäger, Kelz (stellv. Vorsitzender)

Arno Botz, Soller 

Heinz Frech, Gladbach

Ute Giesen, Jakobwüllesheim

Kläre Graaff, Disternich

Alfons Lückerath, Froitzheim

Johannes Reifferscheidt, Gladbach

Stefan Schmitz, Vettweiß (Delegierter im Kirchengemeindeverband Nörvenich/Vettweiß)
Alfred Schoenen, Ginnick (2. stellvertretender Vorsitzender im KV und Delegierter im Kirchengemeindeverband Nörvenich/Vettweiß)
Frau Wilma Zimmermann, Sievernich

 
Des Weiteren ist Herr Hubert Nix als Vertreter des Pfarreirates
St. Marien Vettweiß ohne Stimmrecht Mitglied im KV.


Die Aufgaben und Vollmachten des Kirchenvorstandes unserer Pfarre sind
in den Artikeln der Diözesan Statuten des Bistums Aachen festgelegt.

Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Gemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens. Die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens und der anderen selbständigen Vermögensträger erfolgt nach den kirchlichen und den staatlichen Bestimmungen. Diese Aufgabe umfasst die Sorge für die Erhaltung, Pflege und vorschriftsmäßige Verwendung des Vermögens.

 

Zusammensetzung des Kirchenvorstandes

Mitglieder gemäß Art. 674 der Diözesan Statuten des Bistums Aachenden
des Kirchenvorstandes sind:

• Der Pfarrer bzw. der Pfarrvikar als Vorsitzender

• Die gewählten Mitglieder. (10 Personen bei einer Seelenzahl von 5.001 bis 10.000)

• Die vom Bischof in den Kirchenvorstand berufenen Geistlichen.

Die Mitgliedschaft zum Kirchenvorstand ist ein kirchliches Ehrenamt. (Art. 675)

Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist der Pfarrer oder der vom Bischof mit der
Leitung der Kirchengemeinde betraute Geistliche.


Bei Vakanz der Pfarrei ist Vorsitzender der Pfarrverweser (Art. 676)
Stellvertreter des geistlichen Vorsitzenden ist ein vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte
auf drei Jahre gewähltes Laienmitglied. Er leitet die Kirchenvorstandssitzungen im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden. (Art. 676 § 2)